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   BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90   

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BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90 (https://dejure.org/1990,6012)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1990 - 5 ER 639.90 (https://dejure.org/1990,6012)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1990 - 5 ER 639.90 (https://dejure.org/1990,6012)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90
    Geklärt ist - in der Rechtsprechung des Senats zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - weiter, daß es sich bei dem Begriff der Angemessenheit (vgl. § 3 Abs. 2 BSHG) um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der (vollen) gerichtlichen Prüfung unterliegt (s. BVerwGE 64, 318 [BVerwG 14.01.1982 - 5 C 70/80]); für den inhaltsgleichen Begriff in § 3 Abs. 2 JWG kann, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, nichts anderes gelten.
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 41.83

    Voraussetzungen für die Ausflaggung eines Frachtschiffs - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90
    Solche Rechtsfragen haben im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90
    Ob anderes dann angenommen werden könnte, wenn noch eine erhebliche Anzahl von dem Fall des Klägers vergleichbaren Fällen nach der alten Rechtslage zu entscheiden wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - und vom 9. März 1984 ), kann offenbleiben, weil Anhaltspunkte für eine solche Sachlage weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar sind.
  • BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90

    Keine PKH für das Bewilligungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90
    Der Senat versteht das Begehren des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13. Juni 1990 dahin, daß er - wie in der Sache BVerwG 5 ER 640.90 - die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe außerdem auch deswegen beantragen will, um gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1990 formgerecht Beschwerde einlegen zu können.
  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 30. Mai 1984 (BGHZ 91, 311) ausgeführt hat, sieht das Gesetz Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor, weil unter "Prozeßführung" im Sinne des § 114 ZPO nicht auch das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu verstehen ist.
  • BVerwG, 12.02.1965 - V ER 224.64
    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90
    Geschieht dies, sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1965 - BVerwG 5 ER 224.64 - ).
  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83

    Sozialhilfe - Subsidiarität - Minderjähriger - Jugendhilfe - Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90
    Daß Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 6 Abs. 1 JWG mit der Folge der Kostenträgerschaft nach § 81 Abs. 1 JWG nicht in Betracht kommt, wenn dem Jugendlichen - wie dem Kläger in der Zeit vom 6. November 1979 bis März 1982 - Freiwillige Erziehungshilfe gewährt wird, erklärt sich aus dem im Jugendwohlfahrtsgesetz niedergelegten System der abgestuften, vom Bedarf im Einzelfall abhängigen Hilfe, nach dem, wie sich aus dem Urteil des beschließenden Sennats vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 127.83 - (BVerwGE 77, 30 [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83] = FEVS 36, 441) ergibt, Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 JWG nicht mehr getroffen werden können, wenn nach Schwere und Ausmaß der bei dem Minderjährigen gegebenen Entwicklungsstörungen Erziehungsmaßnahmen einer höheren Intensitätsstufe geboten sind.
  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 23.85

    Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90
    Daß schließlich (auch) Freiwillige Erziehungshilfe, die dem Minderjährigen entsprechend dem bei ihm bestehenden erzieherischen Bedarf tatsächlich gewährt wird, Ansprüche auf Sozialhilfe aus demselben Anlaß ausschließt, liegt in der Konsequenz des Senatsurteils vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 23.85 - (Buchholz 436.0 § 39 BSGH Nr. 6 = FEVS 35, 309), auf das sich das Berufungsgericht (auf S. 20 seines Urteils) im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt zu Recht bezogen hat.
  • BVerwG, 31.05.1967 - II B 3.67
    Auszug aus BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90
    Solche Rechtsfragen haben im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90

    Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)

    Ob der Kläger die von ihm begehrte Leistung auf der Grundlage dieser Vorschriften beanspruchen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern des beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 ER 639.90 geführten Verfahrens.
  • OVG Niedersachsen, 02.07.2003 - 2 PA 177/03

    Anwaltszwang; Ausschluss; Beschwerde; Bewilligung; PKH; Prozesskostenhilfe;

    Nach allgemeiner Ansicht (s. etwa BGH, Beschl. v. 30.5.1984 - VIII ZR 298/83 -, NJW 1984, 2106 = MDR 194, 931 = BGHZ 91, 311; BVerwG, Beschl. v. 22.8.1990 - BVerwG 5 ER 639.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 21 = RPfleger 1991, 1991, 63 = JurBüro 1991, Sp. 570(571); Hanseatisches OVG, Beschl. v. 4.4.1990 - Bs IV 8/90 -, NVwZ 1990.975(976); OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2000 - 2 WF 159/00 -, FamRZ 2001, 922; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO.

    Der unbemittelte Beteiligte hat vielmehr seit dem 1. Januar 2002 nach Aufhebung des Anwaltszwangs für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren (wieder) die Möglichkeit, - ggf. nach Inanspruchnahme von Beratungshilfe und durch Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle - selbst gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vorzugehen und im Wege der Beschwerde um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachzusuchen, wobei das Oberverwaltungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von Amts wegen zu prüfen hat (BVerwG, Beschl. v. 22.8.1990, aaO, S. 2); denn die (einschränkende) Bestimmung des § 146 Abs. 4 VwGO, insbesondere die des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO findet auf das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren keine Anwendung.

    Mithin bestehen für einen unbemittelten Beteiligten zumindest seit dem 1. Januar 2002 im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren keine Nachteile (mehr), die unter Abweichung von dogmatischen Grundsätzen (vgl. Philippi, aaO) im Interesse einer effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) durch die Anerkennung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren auszugleichen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.1990, aaO).

  • BVerwG, 07.05.1996 - 5 B 25.96

    Verletzung der Anwaltspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren -

    Der weiter gestellte Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Prozeßkostenhilfeverfahren ist abzulehnen, weil gemäß § 114 ZPO Prozeßkostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, nicht aber schon für das Bewilligungsverfahren selbst gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1990 - BVerwG 5 ER 639.90 - ).
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